Newsletter Mai 2012 - Service
Der 01. September 2012 ist für alle Werbetreibenden und Adressdienstleister ein wichtiger Stichtag: Hier endet nämlich die drei Jahre zuvor beschlossene Übergangsfrist für jene Änderungen im Datenschutzrecht, die sich in der BDSG-Novelle II finden. Grob zusammengefasst geht es hierbei darum, dass Adressaten von Werbebotschaften noch mehr Transparenz geboten werden muss, auch und vor allem mit Hinblick auf den Ursprung ihrer Daten, ihre Möglichkeit, die Verwendung zu Werbezwecken jederzeit widerrufen zu können und auch bezüglich einer leichten und eindeutigen Identifikation des Unternehmens, welches potentielle Kunden anspricht bzw. deren Daten weitergibt.
Im Besonderen geht es um Altdaten, also um Adresssätze, die vor dem 01.09.2009 erworben bzw. erhoben wurden. Für diese muss bis zum 01.09.2012 eruiert werden, woher sie stammen, wer die erste speichernde Stelle war und ob den Adressaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Zustimmung zum Erhalt von Werbung bzw. die Weitergabe ihrer Daten an Dritte zu widerrufen. Adressdaten, die nach dem 01.09.2009 erhoben wurden, fielen bereits unter die in der BDSG-Novelle II formulierten Änderungen.
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Opt-In
Sofern personenbezogene Daten für personalisierte Werbung benutzt werden, muss den Adressaten via Opt-In die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung ihrer Daten bzw. der Weitergabe zum Zwecke des Adresshandels zuzustimmen. Dies kann in elektronischer Form oder auch per Post geschehen. Es gilt zudem: Die Adressaten müssen zu jeder Zeit klar erkennen können, dass sie beispielsweise beim Anfordern eines Katalogs, der Bestellung eines Newsletters, etc. der Speicherung und Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen. Sie müssen zudem klar erkennen können, wer die erst speichernde Stelle ist (Anschrift, Impressum, etc.), wo sie diese Zustimmung widerrufen können und wofür die Daten erhoben und gegebenenfalls weitergegeben werden.
Personalisierte Werbung auch ohne Opt-In....
... ist für jene Adressdaten möglich, die listenmäßig oder sonst zusammengefasst erhoben wurden, und zwar aus öffentlich zugänglichen Quellen (Verzeichnisse, Kontaktdaten auf Internetseiten). Dies gilt für Daten von Angehörigen einer Personengruppe, die ausschließlich Auskunft geben über:
- die Zugehörigkeit der Betroffenen zu dieser Personengruppe
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
- Namen, Titel, akademischen Grad, Anschrift und Geburtsjahr.
Typischerweise findet sich die Ansprache via personalisierte Werbung und ohne Opt-In im B2B-Bereich, bzw. auch bei der Ansprache von Bestandskunden, wenn man diesen beispielweise neue Produkte, Dienstleistungen oder Kooperationen vorstellen möchte. Die Weitergabe der Daten an andere Unternehmen (Cross-Selling) ist möglich, sofern die Kunden bei der Erhebung der Daten auf deren Speicherung, geplante Nutzung und natürlich auch auf den möglichen Widerspruch unmissverständlich hingewiesen wurden.
Marcello Buzzanca
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