Juni 2012 - Service - Seite 1
Zum 1. Februar 2014 übernehmen deshalb IBAN und BIC die Stellen von Bankleitzahl und später auch von der eigenen Kontonummer bei nationalen Überweisungen und Lastschriften. Bei Überweisungen ins Ausland sind IBAN (International Bank Account Number) und 22 stellige BIC (Bank-Identifikation) ja bereits Pflicht. Eine Ausnahme bildet das Elektronischen Lastschriftverfahren (ELV), also das bargeldlose Bezahlen via Girokonto-Karte, welches über einen Bestandschutz bis zum 1. Februar 2016 verfügt, was eine gute Nachricht für den Einzelhandel ist. Vor allem für Unternehmen und Firmenkonten ist diese SEPA-Umstellung mit einigem administrativen Aufwand verbunden. Sei es die Geschäftsausstattung mit den jeweiligen Kontodaten oder auch Lastschriften: Alles muss bis zum 31. Januar 2014 auf den neuen SEPA-Standard umgestellt werden. Dasselbe gilt natürlich auch für die Payment-Anbieter für Online-Shops. Auch diese müssen ihre Software umstellen. |
Ebenso zu bedenken ist, dass Kunden dann europaweit acht Wochen Zeit haben, eine einmal erteilte Einwilligung zum Lastschriftverfahren zu widerrufen, ohne dabei Gründe nennen zu müssen. Für Unternehmen, die diese Bezahlmöglichkeit anbieten, bedeutet dies, dass Bonität und Zahlverhalten der Kunden noch stärker in den Fokus rücken müssen. Mitunter erwägen einige Firmen, die Bezahlung per Lastschrift mit einer Gebühr zu belegen, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Dies löst andererseits jedoch Spekulationen über deren Bonität aus. Dies ist vor allem zu beachten, weil für Unternehmen ab dem Stichtag gilt, dass sie die Banken des Kunden über die anstehende Abbuchung avisieren müssen- und zwar fünf Tage vor dem eigentlichen Abbuchen. Wird diese Frist seitens des Unternehmens überschritten, verlängert sich die Widerruf-Frist für den Kunden auf dann 13 Monate. Ein großer Unsicherheitsfaktor für Firmen. |
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