Newsletter März 2012 - Service
Welche konkreten Neuerungen sind es, die das neue Insolvenzrecht mit sich bringt? Zuerst steht da die Bringschuld der Schuldner. Diese müssen einen sehr detaillierten Insolvenzantrag vorlegen. Dieser muss Folgendes beinhalten:
- eine detaillierte Auflistung aller Gläubiger und die Höhe und Art deren Forderungen
- Angaben zur Bilanzsumme
- Angaben zu Erlösen aus Umsätzen
- Anzahl der Beschäftigten
|
Für Gläubiger sind folgende Details des ESUG interessant. So soll die Stärkung des Gläubigerschutzes beispielsweise durch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschuss durch das zuständige Insolvenzgericht gestärkt werden.
Dafür ist es aber nötig, dass die betroffenen Unternehmen mindestens zwei dieser drei Kriterien erfüllt:
|
Als Teil des Insolvenz- oder auch Restrukturierungsplans soll es Gläubigern nun möglich sein, ihre offenen Forderungen in Anteile am Unternehmen (dept-equity-swap) umzuwandeln. Der Vorteil für die Unternehmen: Der Fokus wird dadurch eher auf der Sanierung als auf der Abwicklung eines Unternehmens liegen, da Anteilseigner ein Interesse an einem gesunden Unternehmen haben.
|
Weiterhin wird ein Schutzschirm für die Schuldner eingeführt. Dieser bestimmt, dass Unternehmen, die sich in einem Szenario drohender Zahlungsunfähigkeit befinden, maximal drei Monate Schutz vor den Forderungen ihrer Gläubiger genießen und vor eventuellen Vollstreckungsmaßnahmen geschützt sind, um sich voll und ganz der Sanierung des Unternehmens bzw. der Rettung möglichst vieler Unternehmensbereiche widmen zu können - am besten natürlich gemeinsam ihren Gläubigern.
(Marcello Buzzanca)
|
|