Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert - also weder Winterreifen noch Schneeketten anlegt - und somit zu einer Gefahr für die Verkehrsicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.
Beweispflicht bei Unfall mit Sommerreifen
Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann, dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein Teilverschulden.
Was zahlt die Versicherung wem? Kann die Versicherung eine Zahlung ablehnen?
Wird vom Lenker eines vorschriftswidrig nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Pkw ein Schaden verursacht, muss dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden ersetzen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte kann die Versicherung vom Lenker des sommerbereiften Pkw keine Rückzahlung verlangen. Zur neuen Rechtslage (witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht) liegen allerdings noch keine Urteile vor.
Die Kaskoversicherung kann freilich dem Lenker des sommerbereiften Pkw eine Zahlung wegen "grober Fahrlässigkeit" ablehnen, wenn weitere Umstände (zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Mit-dem-Handy-Telefonieren) hinzugekommen sind.
Winterausrüstungspflicht für Busse und LKW
Unabhängig (!) von der Witterungslage und der Fahrbahnbeschaffenheit dürfen Lenker von Bussen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht ihr Fahrzeug im Zeitraum von 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn an den Rädern mindestens einer Antriebsache Winterreifen angebracht sind. Für LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt die selbe Verpflichtung von 1. November bis 15. April. Zusätzlich müssen in den gleichen Zeiträumen Schneeketten mitgeführt werden.
Statt Winterreifen ist auch die Verwendung von Reifen mit Verwendungszweck "spezial" gestattet, dabei handelt es sich um Reifen für den wechselnden Einsatz auf der Straße und im Gelände. Winterreifen müssen mit der Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S bzw. bei Spezialreifen mit ET, ML oder MPT versehen sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 5 mm bei Reifen in Radialbauart bzw. 6 mm bei Diagonalreifen.
Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen wegen ihres überwiegenden verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder zweckmäßig ist, sowie Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Hinsichtlich der Verpflichtung, Schneeketten mitzuführen, sind Fahrzeuge ausgenommen, bei denen die Montage von Ketten bauartbedingt nicht möglich ist bzw die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sowie Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, welche im Kraftlinienverkehr eingesetzt werden.
Ausgenommen von der Winterausrüstungspflicht
sind Mopeds, Mofas und Motorräder.
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