Kleines Nachschlagewerk (Bürokauffrauprüfung) - Verjährung

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1Einführung 2Zeitliche Abgrenzung: ARAP / PRAP 3Zeitliche Abgrenzung: Sonst. Forderungen / Sonst. Verbindlichkeiten 4Rückstellungen 5Abschreibung auf Forderungen: Vollständig / teilweise uneinbringliche Ford. 6Kalkulationsschema und Zuschlagssätze 7Nutzenschwelle und Deckungsbeitrag 8Bewertungsprinzipien 9Kennziffern z. Analyse d. Jahresabschlusses 10Aufwendungen und Erträge 11Betriebliche Ziele 12Vollmachten 13Zahlungsverzug 14Mahnverfahren 15Verjährung 16Beschaffung - Aufgaben, Ziele, Zeitplanung 17Beschaffung - Bestände, Bedarfsrechnung, Lagerkennziffern 18Volkseinkommen 19Inflation, Deflation 20Unter- u. Überbeschäftigung 21Wirtschaftswachstum / Konjunkturzyklus 22Zielkonflikte 23Europäische Zentralbank 24Märkte 25Märkte - Strukturformen und Aufgaben 26Märkte - Ordnungsmerkmale, Aufgaben d. Preises
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Verjährung

Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb derer ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ist die Frist abgelaufen kann der Schuldner nicht mehr gezwungen werden zu zahlen. Die Forderung aber besteht weiter.


Fristen:

regelmäßig

3 Jahre, alles Ford. d. Privatleute, d. Gewerbetreibenden und f. Darlehen

 

verlängerte

10 Jahre, Ansprüche auf bestehende Rechte an einem Grundstück

 

30 Jahre, Ansprüche auf Herausgabe d. Eigentums, familien- und erbrechtl. Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden / Urteilen / Insolvenzverfahren

 

verkürzte

2 Jahre, Mangelrüge aus Kauf- oder Werkverträgen

 

 

Beginn:

regelmäßige Frist: am Ende d. Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist

verlängerte / verkürzte: mit Entstehung d. Anspruchs während des Jahres

 

 

Neubeginn der Verjährung:

Eine laufende Verjährungsfrist kann unterbrochen werden, wenn

- der Schuldner seine Schuld anerkennt (z. B. Teilzahlung)

- der Gläubiger eine gerichtl. od. behördl. Vollstreckungshandlung beantragt oder vornehmen lässt

 

 

Folge:

Durch die Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem an zu laufen. Die Verjährungsfrist vor der Unterbrechung gilt nicht mehr.

 

 

Hemmung der Verjährung:

Eine laufende Verjährungsfrist wird um die Zeitspanne d. Hemmung verlängert durch:

- Verhandlungen zw. Schuldner u. Gläubiger, ob sein Anspruch berechtigt ist --> Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende d. Hemmung

- Rechtsverfolgung wie

--> Erhebung d. Klage auf Leistung oder Erlass d. Vollstreckungsurteils

--> Zustellung d. Mahnbescheides

--> Anmeldung d. Anspruches im Insolvenzverfahren

      --> Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen Beendigung des             eingeleitetes Verfahrens

- solange der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern

-  solange der Gläubiger durch höhere Gewalt während der letzten 6 Monate d. Verjährungsfrist daran gehindert ist, seine Rechte geltend zu machen

 

 

Folge:

Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Hemmung und bei Rechtsverfolgung + 6 Monate.

Kleines Nachschlagewerk (Bürokauffrauprüfung) Kleiner Prüfungshelfer (Bürokauffrau) für die Fächer RW, SWL, AWL Verjährung
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