Verjährung
Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb derer ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ist die Frist abgelaufen kann der Schuldner nicht mehr gezwungen werden zu zahlen. Die Forderung aber besteht weiter.
Fristen:
regelmäßig
3 Jahre, alles Ford. d. Privatleute, d. Gewerbetreibenden und f. Darlehen
verlängerte
10 Jahre, Ansprüche auf bestehende Rechte an einem Grundstück
30 Jahre, Ansprüche auf Herausgabe d. Eigentums, familien- und erbrechtl. Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden / Urteilen / Insolvenzverfahren
verkürzte
2 Jahre, Mangelrüge aus Kauf- oder Werkverträgen
Beginn:
regelmäßige Frist: am Ende d. Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
verlängerte / verkürzte: mit Entstehung d. Anspruchs während des Jahres
Neubeginn der Verjährung:
Eine laufende Verjährungsfrist kann unterbrochen werden, wenn
- der Schuldner seine Schuld anerkennt (z. B. Teilzahlung)
- der Gläubiger eine gerichtl. od. behördl. Vollstreckungshandlung beantragt oder vornehmen lässt
Folge:
Durch die Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem an zu laufen. Die Verjährungsfrist vor der Unterbrechung gilt nicht mehr.
Hemmung der Verjährung:
Eine laufende Verjährungsfrist wird um die Zeitspanne d. Hemmung verlängert durch:
- Verhandlungen zw. Schuldner u. Gläubiger, ob sein Anspruch berechtigt ist --> Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende d. Hemmung
- Rechtsverfolgung wie
--> Erhebung d. Klage auf Leistung oder Erlass d. Vollstreckungsurteils
--> Zustellung d. Mahnbescheides
--> Anmeldung d. Anspruches im Insolvenzverfahren
--> Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen Beendigung des eingeleitetes Verfahrens
- solange der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern
- solange der Gläubiger durch höhere Gewalt während der letzten 6 Monate d. Verjährungsfrist daran gehindert ist, seine Rechte geltend zu machen
Folge:
Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Hemmung und bei Rechtsverfolgung + 6 Monate.
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