Bewertungsprinzipien
Prinzip der kaufmännischen Vorsicht:
Vermögen:
Eher niedrige Bewertung
Verbindlichkeiten:
Eher höhere Bewertung
Realisationsprinzip
Verbot des Ausweisens nicht realisierter Gewinne
Imparitätsprinzip
Verpflichtung zum Ausweis drohender Verluste
Niederstwertprinzip
gemildertes
niedriger Wert KANN angesetzt werden
strenges
niedriger Wert MUSS angesetzt werden
Abschreibungs-
wahlrecht
Abschreibungs-
pflicht
bei vorübergehender Wertminderung
Finanzanlagen des AV
- UV
- AV bei dauernder Wertminderung
Höchstwertprinzip
Verpflichtung zum Ansatz des höheren Wertes
Bei Verbindlichkeiten
Sonderregelung:
bei Fremdwährungsverb. mit einer Restlaufzeit <= 1 Jahr
Vorübergehende Wertminderung des AV
Einzelunternehmung / Personengesellschaft:
Außerplanmäßige Abschreibungen dürfen vorgenommen werden (Wahlrecht)
Kapitalgesellschaft:
Außerplanmäßige Abschreibung dürfen nur bei Finanzanlagen (z. B. Wertpapiere) vorgenommen werden. --> eingeschränktes Niederstwertprinzip
Spätere Wertsteigerung des AV
Einzelunternehmung / Personengesellschaft:
Beibehaltung des niedrigen Wertansatzes oder Wertaufholung --> Wahlrecht
Kapitalgesellschaft:
Wertaufholungspflicht
Ausnahme: Beibehaltung, wenn der niedrige Wert auch in der Steuerbilanz beibehalten werden darf
= umgekehrte Maßgeblichkeit
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