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abc markets News 04/15 Weihnachtszeit gleich Spendenzeit?

Weihnachtszeit gleich Spendenzeit?

Flüchtlingen leichter helfen.

I. Vorwort

Aus der Tagespresse können wir entnehmen, dass die Zuwanderung, die Versorgung und die Integration von Flüchtlingen nicht nur für Deutschland eine gesamtwirtschaftliche Herausforderung darstellt. Viele Bürger engagieren sich ehrenamtlich und unterstützen mit ihrem Engagement neben staatlichen Stellen auch gemeinnützige Organisationen in ihren Aufgaben.
 
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben veröffentlicht, wie Spenden und bestimmte Unterstützungsleistungen  als  Hilfe für Flüchtlinge steuerlich vereinfacht berücksichtigt werden können.

II. Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Hilfsorganisationen  führen regelmäßig Sonderkonten. Zahlungsnachweise (bspw. Kontoauszug, Ausdruck Onlinebanking) auf diese Sonderkonten anerkannter Hilfsorganisationen werden nach den Regelungen des BMF-Schreiben als Spendennachweis - unabhängig von der Höhe der Spende - anerkannt. 

III. Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen sind auch dann steuerbegünstigt, wenn diese an gemeinnützige Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (Sportvereine, Bildungsvereine, usw.) getätigt werden. Der Verein hat in diesem Fall in seiner Spendenbescheinigung darauf hinzuweisen, dass er die Zuwendung für Flüchtlinge erhält und verwendet.

Unabhängig davon  dürfen alle  Vereine ihre unverbrauchten Mittel  zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass dies uneingeschränkt für all diese Spenden an den Verein gilt, die nicht zweckgebunden waren.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen  aus  dem Betriebsvermögen  eines Unternehmers an Flüchtlinge dürfen als Betriebsausgaben  grundsätzlich  abgezogen werden.  Zu beachten gilt hier jedoch zunächst eine gewinnerhöhende Entnahmefiktion bevor ein Spendenabzug in Betracht kommt.
 
Sponsoring-Maßnahmen profitieren  gleichfalls von dieser vereinfachten Regelung. Dem sponsernden Unternehmen wird der Betriebsausgabenabzug gewährt, sofern das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile seiner Unternehmen anstrebt. Dies erreicht der Unternehmer regelmäßig bereits dadurch, dass er öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

abc markets News 04/15 Weihnachtszeit gleich Spendenzeit? © Nikki Zalewski - Fotolia.com

 

V. Spende des Arbeitslohns
 
Arbeitnehmer können auf Teile ihres Arbeitslohnes verzichten und als Spende geltend machen. Hierfür hält der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes vom Bruttogehalt ein und überweist es an eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation  zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge. Diese Lohnteile bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz.
 
In dem jeweiligen Lohnkonto ist der „gespendete Anteil“ gesondert aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann  unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer  gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Lohnverzicht schriftlich erklärt und dieser Verzicht zu den Unterlagen im Lohnkonto genommen wird.

Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers findet für diesen verzichteten Lohn nicht statt.  Als Folge hiervon kann eine Berücksichtigung als Spende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht erfolgen.

VI. Aufsichtsratsvergütungen

Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütung verzichten. Der Verzicht ann zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gespendet werden. Für das Aufsichtsratsmitglied bleibt der gespendete Teil seiner Vergütung steuerfrei. Für die  leistende Gesellschaft bleibt der Betriebsausgabenabzug für Aufsichtsratsvergütungen unverändert.

VII. Tipp

Das BMF-Schreiben enthält eine Reihe von Verwaltungsanweisungen zum Umgang mit Spenden ur Hilfe und Unterstützung von Flüchtlingen.  Die  Spendenpraxis  wird dadurch erheblich entbürokratisiert und erleichtert. Zu beachten ist allerdings, dass der vereinfachte Spendennachweis orerst nur für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2016 zur Anwendung kommt.

Text: Kieffer Stübben & Partner Wirtschaftsprüfungsges. Steuerberatungsges.

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