I. Vorwort Aus der Tagespresse können wir entnehmen, dass die Zuwanderung, die Versorgung und die Integration von Flüchtlingen nicht nur für Deutschland eine gesamtwirtschaftliche Herausforderung darstellt. Viele Bürger engagieren sich ehrenamtlich und unterstützen mit ihrem Engagement neben staatlichen Stellen auch gemeinnützige Organisationen in ihren Aufgaben. II. Vereinfachter Zuwendungsnachweis Hilfsorganisationen führen regelmäßig Sonderkonten. Zahlungsnachweise (bspw. Kontoauszug, Ausdruck Onlinebanking) auf diese Sonderkonten anerkannter Hilfsorganisationen werden nach den Regelungen des BMF-Schreiben als Spendennachweis - unabhängig von der Höhe der Spende - anerkannt. III. Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen sind auch dann steuerbegünstigt, wenn diese an gemeinnützige Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (Sportvereine, Bildungsvereine, usw.) getätigt werden. Der Verein hat in diesem Fall in seiner Spendenbescheinigung darauf hinzuweisen, dass er die Zuwendung für Flüchtlinge erhält und verwendet. IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmers an Flüchtlinge dürfen als Betriebsausgaben grundsätzlich abgezogen werden. Zu beachten gilt hier jedoch zunächst eine gewinnerhöhende Entnahmefiktion bevor ein Spendenabzug in Betracht kommt. |
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V. Spende des Arbeitslohns Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers findet für diesen verzichteten Lohn nicht statt. Als Folge hiervon kann eine Berücksichtigung als Spende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht erfolgen. Text: Kieffer Stübben & Partner Wirtschaftsprüfungsges. Steuerberatungsges. |
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