ERMITTLER-ZEITUNG DEUTSCHLAND SEITE 3 |
||
Online-ZeitungAuflage 1 |
exklusiv-hintergründung-aktuell-kostenlos-14tägig |
16.03.2012 |
Online-ZeitungDie Ermittler-Zeitung Deutschland ist ein kostenloser Werbeservice der Detektei-Kohler. Impressum siehe unten. detektei-kohler.de, T: 0800-7238240, detektei-kohler@email.de |
Unten genannter Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder und stellt keine Rechtsberatung dar: Das Thema heute beschäftigt sich mit der Einführung in diesbezügliche Falllagerungen und soll sich zunächst mit der Prävention gegen derart gelagerter Fälle auseinandersetzen Das IRMK hat eine Checkliste entworfen (Quelle:www.irmk.de) welche prophylaktisch zum Schutz der Kinder dienen kann, wenn Annahmen bestehen, dass das Kind in Gefahr ist, Opfer einer sogenannten "Kindesentziehung" (z.B. internationale Kindschaftskonflikte) zu werden. Beziehungen und Partnerschaften sind mannigfaltig. Oft genug werden jedoch dann aus ehemals liebenden Partnern Rivalen, wenn es darum geht, das eigene Kind/die eigenen Kinder vollständig,..oft aus falsch verstandener Liebe, Tradition, Religion oder schlicht aus Egoismus oder Rache, für sich einzunehmen,...dem Partner unerlaubt zu entziehen und sich selbst und/oder das Kind/die Kinder, an einem unbekannten/bekannten Ort versteckt oder bestimmt zu halten. Die Entziehung Minderjähriger gem. §235 StGB, ist die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Eltern. Hierbei handelt es sich um ein Vergehen, oder bei Gefährdung des Opfers auch um ein Verbrechen. Hat das gemeinsame Kind also bereits das 18. Lebensjahr erreicht, liegt zumindest gem. 235 StGB keine "Entziehung" mehr vor (andere Rechtsvorschriften greifen natürlich entsprechend). Wenn also Tatsachen bereits im Vorfeld die Annahme rechtfertigen, dass der Partner, z.B. durch Androhung, den Verdacht erhärtet, eine derartige Entziehung bereits zu planen und zu analysieren, sollte nach meiner Meinung unverzüglich Folgendes eingehalten werden:
Präventionsempfehlung des IRMK gegen Kindesentführungen:
Teil 2 in der nächsten Ausgabe (das Kind wurde trotz aller Vorsichtsmaßnahmen "entführt/entzogen") MK |
§ 235
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder | |
2. | ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, |
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. | entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder | |
2. | im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. | das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder | |
2. | die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern. |
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
|