ERMITTLER-ZEITUNG DEUTSCHLAND - Ermittler - Zeitung Deutschland 3

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ERMITTLER-ZEITUNG DEUT... Auflage 1
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ERMITTLER-ZEITUNG DEUTSCHLAND SEITE 3

Online-Zeitung

       Auflage 1

exklusiv-hintergründung-aktuell-kostenlos-14tägig

16.03.2012

Online-Zeitung

      

Die Ermittler-Zeitung Deutschland ist ein kostenloser Werbeservice der Detektei-Kohler. Impressum siehe unten. detektei-kohler.de, T: 0800-7238240, detektei-kohler@email.de

Umfrage
Frage: Rechtsfrage: Darf ich als Privatperson eine Person festhalten/festnehmen, wenn diese zur Festnahme wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: vor ca. 30 Tagen) per Haftbefehl ausgeschrieben..und polizeilich gesucht wird ? (Die Auflösung folgt in der kommenden Ausgabe der Ermittler-Zeitung)

ja,...dies deckt §127 (1) der StPO ab (9)
ja, ....wenn Personen mit Haftbefehl gesucht werden, darf Jedermann sie festhalten/festnehmen (2)
ja,...aber nur wenn die Person wegen eines Kapitaldeliktes polizeilich/per Haftbefehl gesucht wird (1)
nein,....dies darf ich deshalb nicht tun, weil ich mich erst in den Besitz einer Kopie vom Haftbefehl bringen muss, welcher bei der Polizei erhältlich ist (3)
nein,...dies darf nur die Polizei, ich würde mich einer Freiheitsberaubung strafbar machen u.a. (2)
nein,...weil eine gefährliche Körperverletzung nicht zu den in §138 StGB genannten Straftaten gehört (6)
Insgesamt: 23

"Kindesentführung / Kindesentziehung" (Entziehung Minderjähriger)

...eine der schwierigsten und anspruchvollsten Dienstleistungen im Ermittlergewerbe Teil 1 der Detektei-Kohler

Unten genannter Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder und stellt keine Rechtsberatung dar:

Das Thema heute beschäftigt sich mit der Einführung in diesbezügliche Falllagerungen und soll sich zunächst mit der Prävention gegen derart gelagerter Fälle auseinandersetzen

Das IRMK hat eine Checkliste entworfen (Quelle:www.irmk.de) welche prophylaktisch zum Schutz der Kinder dienen kann, wenn Annahmen bestehen, dass das Kind in Gefahr ist, Opfer einer sogenannten "Kindesentziehung" (z.B. internationale Kindschaftskonflikte) zu werden.

Beziehungen und Partnerschaften sind mannigfaltig. Oft genug werden jedoch dann aus ehemals liebenden Partnern Rivalen, wenn es darum geht, das eigene Kind/die eigenen Kinder vollständig,..oft aus falsch verstandener Liebe, Tradition, Religion oder schlicht aus Egoismus oder Rache, für sich einzunehmen,...dem Partner unerlaubt zu entziehen und sich selbst und/oder das Kind/die Kinder, an einem unbekannten/bekannten Ort versteckt oder bestimmt zu halten.

Die Entziehung Minderjähriger gem. §235 StGB, ist die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Eltern. Hierbei handelt es sich um ein Vergehen, oder bei Gefährdung des Opfers auch um ein Verbrechen.

Hat das gemeinsame Kind also bereits das 18. Lebensjahr erreicht, liegt zumindest gem. 235 StGB keine "Entziehung" mehr vor (andere Rechtsvorschriften greifen natürlich entsprechend).

Wenn also Tatsachen bereits im Vorfeld die Annahme rechtfertigen, dass der Partner, z.B. durch Androhung, den Verdacht erhärtet, eine derartige Entziehung bereits zu planen und zu analysieren, sollte nach meiner Meinung unverzüglich Folgendes eingehalten werden:

 

Präventionsempfehlung des IRMK gegen Kindesentführungen:

  • -beim Vorliegen von Anfangsverdachtsmomenten reagieren Sie stets sensibilisiert auf die Thematik. Machen Sie sich für alle Eventualitäten schon in früher Zeit einen Ablaufplan.
  • -das Kind nicht mehr unbeaufsichtigt lassen (Spielplatz, Garten, Kollegen etc.)
  • -das Kind nicht an Verwandte oder Bekannte übergeben, welchen Sie nicht trauen können (Sprichwort "Blut ist dicker als Wasser")
  • -Informieren Sie Kindergarten und Schule, dass Ihr Kind nicht an Fremde, auch nicht an Verwandte oder Bekannte übergeben/abgeholt werden darf.
  • -holen Sie Ihr Kind möglichst in "starker Begleitung" von den Örtlichkeiten ab und lassen Sie das Kind nicht zur/von der Schule laufen
  • -informieren Sie u.U. das Jugendamt im Vorfeld
  • -konsultieren Sie u.U. im Vorfeld einen Rechtsbeistand/Anwalt
  • -lassen Sie sich nicht auf "letzte Gespräche" vor Ort mit Ihrem Partner ein (was persönlich geht, geht auch telefonisch)
  • -Übergeben sie ihrem Kind ein Handy mit GPS-Funktion (Datenschutz beachten), genügend Guthaben (bei Prepaid-Handys) und perfektem Akku.
  • -Nennen sie in bestimmten Situationen niemals den Aufenthaltsort Ihres Kindes gegenüber Unberechtigten
  • -Wechseln Sie Ihr Handy. Ihr Partner könnte Spionageprogramme darauf installiert haben, mit denen er sie "abhören" und jederzeit Ihren Standort "orten" kann. Übergeben Sie Ihr "altes" Handy an eine Vertrauensperson, damit Sie immer noch auf Ihrer bekannten Nummer erreichbar sind (über eben diese Vertrauensperson).
  • -Kontrollieren Sie die Kleidung nach Mini-Sendern (Wanzen- und GPS-Geräte).
  • -Sind Sie sich im Klaren über die verschiedensten Kulturen und Religionen auf der Welt, (in Bezug auf Kinder/Sorgerecht/Rechtslage etc.) und informieren Sie sich in Medien (Zeitung, Internet etc.) oder bei vertrauenswürdigen Freunden.
  • -Fahren Sie bei entsprechenden Vorsituationen niemals in den Urlaub, insbesondere nicht in entsprechende Länder (Herkunft) Ihres Partners
  • -Geben Sie bei Verdachtsmomenten NIEMALS Ausweis-/oder Reisedokumente der Kinder "aus der Hand". -Verwahren Sie diese Dokumente an einem sicheren Ort
  • -Instruieren Sie Ihre Verwandten und Bekannten keinerlei Auskünfte zu geben und sich in Telefonaten oder persönlichen Besuchen keinen "Honig um´s Maul" schmieren, oder in sonstiger Form zur Herausgabe von Informationen, überlisten zu lasen.
  • -Gehen Sie sofort zur Polizei wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen (lieber in solchen Fällen einmal zu viel die 110 wählen, als im Nachhinein die Negativfolgen ertragen zu müssen)

Teil 2 in der nächsten Ausgabe (das Kind wurde trotz aller Vorsichtsmaßnahmen "entführt/entzogen") MK

ERMITTLER-ZEITUNG DEUTSCHLAND  Auflage 1 Ermittler - Zeitung Deutschland 3

§ 235
Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
  2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

  1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
  2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
  2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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