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Kennzeichenmitnahme bei Umzug in anderen Zulassungsbezirk
Verlegt der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk, so hat er seit 1.01.2015 zwei Möglichkeiten:
- Er kann wie bisher ein neues Kennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen. Dazu ist eine Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil II notwendig. Die alten Kennzeichen müssen der Zulassungsstelle zur Entstempelung vorgelegt werden.
- Alternativ kann der Fahrzeughalter, das alte Kennzeichen bei Wohnsitzwechsel mitnehmen. Das ist der neuen Zulassungsstelle mitzuteilen und die Zulassungsbescheinigung Teil I muss zur Berichtigung der Daten vorgelegt werden.
Ein Fahrzeughalter, der seinen Wohnsitz von München nach Hamburg verlegt, kann somit das Münchener Kennzeichen mitnehmen. Eine Weitergabe dieses Kennzeichens bei Halterwechsel ist dagegen nicht möglich.
Kurzzeitkennzeichen - Änderungen 2015 -
Die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV (Bundesrat-Drucksache 335/14) geregelt. Die Änderungen traten zum 01.04.2015 in Kraft.
Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt nur zu Probe- und Überführungsfahrten. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet.
Hier (pdf-Download) hat der ADAC eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung mit den wichtigsten Änderungen erstellt.
Neuregelung seit 01.04.2015
- Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung (alt: Fahrzeugschein) ist künftig eine Mehrfachnutzung erschwert. Damit werden voraussichtlich auch die rechtlichen Probleme beseitigt, die bei Fahrten im Ausland aufgrund der bislang fehlenden amtlichen Eintragungen entstanden sind.
- Ort der Kennzeichenausstellung
Nach neuem Recht kann das Kennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden. Sofern sich eine Person mit Wohnsitz in München spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Hamburg entscheidet, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden.
- Hauptuntersuchung
Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.
Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde; damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.